
Sehr geehrte Damen und Herren, Polens Beitritt zu EU am 1. Mai 2004 veränderte gravierend die rechtlichen Rahmenbedingungen und schuf neue Möglichkeiten für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen polnischen Dienstleistungsfirmen und deutschen (mitunter privaten) Auftraggebern. Auf Grund der EU-Dienstleistungsfreiheit können grenzüberschreitende Dienstleistungen nach EU-Recht frei, also ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Beschränkungen, erbracht werden. Gegenstand einer grenzüberschreitenden Dienstleistung kann sowohl ein Dienst- als auch ein Werkvertrag sein. Ebenso gilt für die polnischen Staatsbürger die EU-Niederlassungsfreiheit. Sie können in Deutschland eine selbständige Tätigkeit (Gewerbebetrieb bzw. freiberufliche Tätigkeit als "Ich-AG") anmelden und Dienstleistungen ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Beschränkungen anbieten.
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